Auszug auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grimm Handels AG
I. Angebot, Vertragsabschluss
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge und von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferanten des Lieferers sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
II. Preise
Die vereinbarten Preise gelten netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die
Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
III. Lieferung
1. Erhebliche für den Lieferer unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen oder Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle
von Lieferanten des Lieferers, Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transport mittelbeschaffung,
Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferer und seinen Unterlieferantenverlängern die Lieferzeit um
die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der
Lieferer dem Besteller baldmöglichst mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer
berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen.
2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.
3. Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Fragen.
IV. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellersangemessen zu berücksichtigen sind.
2. Lieferungen ab Warenwert CHF 1’000.00 erfolgen frei Haus. Express-, Eilfracht-, LSVA- und andere Gebühren werden berechnet.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mit geteilten
Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
4. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferers zurückgesandt werden.
5. Die Verpackung ist in der Regel inbegriffen und wird nicht zurückgenommen. Leihverpackungen werden verrechnet und bei Frankorücksendungen in
gutem Zustand voll gutgeschrieben.
V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, wenn keine andere schriftliche Abmachung getroffen wurde, netto und ohne
Abzüge zur Zahlung fällig.
2. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu 5 % zu berechnen.
3. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung etwaiger Gegenforderungen und auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, es sei
denn, die Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Vl. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen hinsichtlich Falschlieferungen, Beschaffenheit, Menge und weiterer Mängel sind unter Angabe der Lieferscheinnummer unverzüglich,
spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich
nach Feststellung des Mangels, spätstens nach 6 Monaten nach Auslieferung der Waren erfolgen.
2. Der Besteller hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehnen Einsatz geeignet ist.
3. Bei ordnungsgemäss angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zu Ersatz oder
Nachlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichtet.
4. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
5. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt
werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn
sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
6. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestell-ten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferung und Leistung oder mit der Beendigung unserer Montage.
2. Gewährleistung für unsere Leistungen übernehmen wir nur dann, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt sind.
3. Von unserer Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion
oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften,
übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht durch uns ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, diewir nicht zu vertreten haben.
4. Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zur Rückvergütung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlag der
Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf, wobei der Lieferer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und sich die
Haftung auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens beschränkt (vgl. dazu VI vorne).
VIII. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung der Produkte befreien den Besteller
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
IX. Eigentumsvorbehalt
Wir bleiben Eigentümer unserer gesamten Lieferungen, bis wir die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten haben.
Der Kunde darf die gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, Zugriff Dritter ist unverzüglich mitzuteilen.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für den Besteller und des Lieferer ist der Sitz der Grimm Handels AG. Der Lieferer ist jedoch berechtig, den Besteller an dessen Sitz zu
belangen.
2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
Stand Juni 2023